Verzögerungstaktik bei Hörgeräteversorgung nicht zumutbar
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- Kategorie: Archiv
- Erstellt: Freitag, 24. Januar 2014
- Zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 25. Februar 2016
- Veröffentlicht: Freitag, 24. Januar 2014
Bei Verzögerung durch die Renten- und Krankenversicherung kann der Versicherte das erforderliche Hörgerät im Eilrechtsschutz erhalten - so ein Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2013 – L 2 R 438/13 ER (veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de)
In diesem Falle ging es um einen hochgradig schwerhörigen Mann aus Oldenburg, der mit seinen bisherigen Hörgeräten nur noch sehr unzureichend versorgt war. Insbesondere durch eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens hatte sich der Kläger an privaten und beruflichen Gesprächen in weitem Umfang nicht mehr beteiligen können. 2008 stellte er bei der Rentenversicherung einen Antrag auf eine verbesserte Hörgeräteversorgung. Diese verwies ihn an die Zuständigkeit der Krankenkasse. Woraufhin der Klageweg beschritten wurde.
Wie die Pressemitteilung des Landessozialgerichts erläutert, hatte der 2. Senat festgestellt, dass sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenversicherung des Klägers eine auffällige Verzögerungstaktik verfolgt haben. Damit sei der Kläger durch die bisherige stark defizitäre Versorgung seit Jahren im privaten und beruflichen Leben schwer und nachhaltig in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden. Von Verfassungs wegen sei ihm eine weitere Hinnahme dieses Zustandes schlechthin nicht mehr zumutbar.